Herzlich willkommen bei der FF-Altgalendorf von 1897
 

 Chronik der FF-Altgalendorf - Einführung  

 

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 Zur Entstehung der freiwilligen Feuerwehren und zum besseren Verständnis

Nach der Polizeiverordnung vom 16. April 1889, betreffend das Feuerlöschwesen auf dem platten Lande und den hierzu erlassenen Ausführungs-bestimmungen , ist in jeder Gemeinde eine Brandwehr zu errichten, welche aus den branddienstpflichtigen Ortseinwohnern einschließlich der Mitglieder einer etwa bestehenden freiwilligen Feuerwehr gebildet wird. Dienstpflichtig in der Wehr ist jeder männliche Einwohner vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre mit Ausnahme:
1.  der Reichs- und Staatsbeamten, der Gemeinde- und Gutsvorsteher und der Militärpersonen;
2.  der Ärzte, Apotheker, Geistlichen, Lehrer und Schüler;
3.  der infolge von Krankheit oder sonstiger körperlicher Fehler Untauglichen.
Weitere Befreiungen kann ausnahmsweise auf Ersuchen der Oberbrandmeister gewähren. Bis zum 1. Mai jeden Jahres haben die Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher) den Brandmeistern ein Verzeichnis der dienstpflichtigen Mannschaften zu übersenden. Die Brandmeister verteilen die Pflichtigen auf die einzelnen Abteilungen in Gemeinschaft mit den Gemeindevorstehern (Gutsvorstehern). Bei Meinungsverschiedenheiten ist die Entscheidung des Oberbrandmeisters einzuholen. Es werden jedoch nur soviel Leute in die Brandwehr eingestellt, als zur Bedienung der Gerätschaften erforderlich sind; aus den nicht eingestellten Pflichtigen findet die regelmäßige Ergänzung der Brandwehr statt. Jede Brandwehr hat regelmäßig aus folgenden Abteilungen zu bestehen:
1.  der Retter- und Steigerabteilung;
2.  der Abteilung zur Bedienung der Spritze;
3.  der Abteilung zur Herbeischaffung des Wassers und
4.  sofern Leute genug vorhanden sind, aus einer Abteilung zur Handhabung der Ordnung.

Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, oder wird eine solche neu gegründet, so bildet dieselbe einen in sich selbständigen Teil der Brandwehr nach Maßgabe ihrer Statuten, welche der Genehmigung des Landrats bedürfen. Wird dem Bedürfnis durch die freiwillige Feuerwehr nach Ansicht des Landrats genügt, so kann auf Anordnung desselben aus der übrigen dienstpflichtigen Mannschaft eine Hilfsabteilung gebildet werden. Jeder Brandwehrmann muß wie bei Bränden so auch zu den Übungen, zu denen er auf Anordnung des Brandmeisters; unter dessen Führung die Brandwehr steht, bestellt ist, pünktlich erscheinen. Dem Brandmeister liegt die Leitung der Übungen ob. Er ist verpflichtet, alljährlich mindestens 4, und wenn eine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist, mindestens 3 Übungen der gesamten Brandwehr abzuhalten. Da er dafür zu sorgen hat, und dafür verantwortlich ist, daß die Führer und Mannschaften der ihm untergebenen Brandwehr die Vorschriften und die praktische Handhabung des Dienstes gründlich kennen lernen und ihre Pflichten pünktlich und genau erfüllen, so kann und muß er die ihm zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich erscheinenden Übungen jederzeit ansetzen und die Mannschaften hierzu bestellen. seiner Bestellung haben die Mannschaften Folge zu leisten. Vom Erscheinen befreien nur Krankheit, Ortsabwesenheit und besondere, vom Oberbrandmeister (Amtsvorsteher) als stichhaltig anerkannte Behinderungsgründe, bei angesetzten Übungen auch die vorher einzuholende schriftliche Erlaubnis des Abteilungsführers. Gleichgültig ist es dabei, ob der Brandmeister die gesamte Brandwehr zu einer Übung beruft, oder ob er einzelne Abteilungen der Brandwehr üben läßt. Er ist auch zu Anordnungen der letzten Art berechtigt, wenn er dies im Interesse der Ausbildung für nötig hält.

Auf der Grundlage dieser Verordnung gründete sich die F.F. Altgalendorf.
In Stadt und Land waren seit Jahren vielerlei Bestrebungen erkennbar, Kaiser Wilhelm II. gefällig zu sein und auf freiwilliger Basis Dienst für die Gemeinschaft zu leisten. Die Protokolle dieser ersten Jahre geben davon Zeugnis und sind es wert, ungekürzt zu erscheinen. 

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