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Chronik der FF-Altgalendorf - Einführung |
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Zur Entstehung der freiwilligen Feuerwehren und
zum besseren Verständnis Nach der
Polizeiverordnung vom 16. April 1889, betreffend das Feuerlöschwesen auf
dem platten Lande und den hierzu erlassenen Ausführungs-bestimmungen ,
ist in jeder Gemeinde eine Brandwehr zu errichten, welche aus den
branddienstpflichtigen Ortseinwohnern einschließlich der Mitglieder
einer etwa bestehenden freiwilligen Feuerwehr gebildet wird.
Dienstpflichtig in der Wehr ist jeder männliche Einwohner vom
vollendeten 16. bis zum vollendeten 60. Lebensjahre mit Ausnahme: Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, oder wird eine solche neu gegründet, so bildet dieselbe einen in sich selbständigen Teil der Brandwehr nach Maßgabe ihrer Statuten, welche der Genehmigung des Landrats bedürfen. Wird dem Bedürfnis durch die freiwillige Feuerwehr nach Ansicht des Landrats genügt, so kann auf Anordnung desselben aus der übrigen dienstpflichtigen Mannschaft eine Hilfsabteilung gebildet werden. Jeder Brandwehrmann muß wie bei Bränden so auch zu den Übungen, zu denen er auf Anordnung des Brandmeisters; unter dessen Führung die Brandwehr steht, bestellt ist, pünktlich erscheinen. Dem Brandmeister liegt die Leitung der Übungen ob. Er ist verpflichtet, alljährlich mindestens 4, und wenn eine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist, mindestens 3 Übungen der gesamten Brandwehr abzuhalten. Da er dafür zu sorgen hat, und dafür verantwortlich ist, daß die Führer und Mannschaften der ihm untergebenen Brandwehr die Vorschriften und die praktische Handhabung des Dienstes gründlich kennen lernen und ihre Pflichten pünktlich und genau erfüllen, so kann und muß er die ihm zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich erscheinenden Übungen jederzeit ansetzen und die Mannschaften hierzu bestellen. seiner Bestellung haben die Mannschaften Folge zu leisten. Vom Erscheinen befreien nur Krankheit, Ortsabwesenheit und besondere, vom Oberbrandmeister (Amtsvorsteher) als stichhaltig anerkannte Behinderungsgründe, bei angesetzten Übungen auch die vorher einzuholende schriftliche Erlaubnis des Abteilungsführers. Gleichgültig ist es dabei, ob der Brandmeister die gesamte Brandwehr zu einer Übung beruft, oder ob er einzelne Abteilungen der Brandwehr üben läßt. Er ist auch zu Anordnungen der letzten Art berechtigt, wenn er dies im Interesse der Ausbildung für nötig hält.
Auf der Grundlage dieser Verordnung gründete sich
die F.F. Altgalendorf. |
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| Copyright © 2010 by www.made24.de Bearbeitet am 12.09.2010 |
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